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Änderung § 58 WPO vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 WPO, alle Änderungen durch Artikel 31 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 58 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Mitgliedschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2 Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. 3 Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2 Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. 3 Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen. |
(2) 1 Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. 2 Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden. |
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