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Änderung § 66b WPO vom 16.03.2023
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§ 66b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung | § 66b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2 Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2 Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. 3 In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach § 62b ist oder war. 4 Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. |
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten. |
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