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§ 66b - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen



(1) 1Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. 3In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach § 62b ist oder war. 4Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.





 

Frühere Fassungen von § 66b WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 11 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66b WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66b WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a WPO Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung (vom 22.06.2023)
... nach § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 des ...
§ 57h WPO Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (vom 01.07.2021)
... 57b bis 57d und 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 8, §§ 66b und 136 gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der ...
§ 133b WPO Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (vom 29.05.2009)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet. (2) Die Tat wird nur auf Antrag ...
§ 133c WPO Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (vom 29.05.2009)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 63g GenG Durchführung der Qualitätskontrolle (vom 17.06.2016)
... und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse einer ...
§ 63h GenG Inspektionen (vom 17.06.2016)
... § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  „Rechtsaufsicht § 66". k) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende Angabe eingefügt: „Zusammenarbeit mit anderen Stellen und ... berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten." 58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst: „§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft ... jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht. § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen (1) Beamte und Angestellte, die in der ... bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten." 59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt: „§ 66c Zusammenarbeit mit anderen ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Artikel 7 APAReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden." bb) Nach Satz 1 wird ... werden. § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... i) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile eingefügt: „§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen". j) Die Angabe zu § 82b ... „, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b " ersetzt. 41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Bedingungen erfüllt sind." 52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: „§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen ... 52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: „§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen (1) Die Mitglieder der ... In § 133a Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4" durch die Angabe „§ 66b Abs. 2" ersetzt. 74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. ... In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4" durch die Angabe „§ 66b Abs. 2" ersetzt. 75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c ... Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b , den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... Abs. 4, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der ...
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... wurde." 9. In § 57h Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 66b " durch die Wörter „, §§ 66b und 136" ersetzt. 10. In ... 1 werden die Wörter „und § 66b" durch die Wörter „, §§ 66b und 136" ersetzt. 10. In § 131g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014." 17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... nach § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 des ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 11 RDAufStG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 316a Satz 2" ersetzt. 4. § 66b Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die §§ 59c und 64 gelten ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1, § 66a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 66b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die ...