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Änderung § 133c WPO vom 29.05.2009

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§ 133b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 133c WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 133b Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Text neue Fassung)

§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



(heute geltende Fassung)