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Änderung § 82b WPO vom 26.10.2024

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§ 82b WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 82b WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle


(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2 § 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. 2 Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 3 Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll. 4 Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teilnimmt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 3 Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen. 4 Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben. 5 Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 6 Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.

(heute geltende Fassung)