Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 WPO vom 28.12.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 APAReG am 28. Dezember 2009 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 15 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Bestellungsbehörde und Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 15 Bestellungsbehörde


vorherige Änderung

Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.



1 Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber auf Antrag durch Aushändigung einer von der Wirtschaftsprüferkammer ausgestellten Urkunde als Wirtschaftsprüfer bestellt. 2 Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer. 3 Wird der Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.

 

Anzeige