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Änderung § 133 WPO vom 09.12.2010
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§ 133 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 133 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" | (Text neue Fassung)§ 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. |
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