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Änderung § 133 WPO vom 09.12.2010

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§ 133 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 133 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"


(Text neue Fassung)

§ 133 Schutz der Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung)