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Änderung § 133d WPO vom 09.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 133d WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 133d WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 2 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133d Verwendung der Bußgelder


(Text neue Fassung)

§ 133d Verwaltungsbehörde


vorherige Änderung

(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach
Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.



1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. 2 Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.

(heute geltende Fassung)