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Änderung § 70 WPO vom 17.06.2016

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§ 70 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 70 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


(Text neue Fassung)

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend; der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 63 Abs. 3) gleich.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach
Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie

1. nach zehn Jahren, wenn
die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

3 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz
1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,

3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3
und

4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.

(3) 1 Für die Unterbrechung der Verjährung gilt §
78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.

(heute geltende Fassung)