§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie
- 1.
- nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,
- 2.
- nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.
3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
- 1.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- 2.
- eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 3.
- einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und
- 4.
- einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.
Frühere Fassungen von § 70 WPO
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interne Verweise§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 26.10.2024) ... die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, ... nicht ausüben dürfen (§ 44a), nicht anzuwenden." 66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Jahre vergangen sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Unterbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend." c) Es wird folgender Absatz 6 ... Wörter eine ehrengerichtliche Maßnahme," gestrichen. 56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe § 68 Abs. ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 31 BRAORefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Verjährung von ... geändert: a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: „ § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen". b) Die Angabe zu § 99 wird wie ... der dem Berufsangehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten." 12. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen ... obliegenden Pflichten." 12. § 70 wird wie folgt gefasst: „ § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
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