Tools:
Update via:
Änderung § 131 WPO vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 131 WPO, alle Änderungen durch Artikel 21 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 131 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 131 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2 Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3 Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen. | (Text neue Fassung) 1 Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2 Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3 Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al149849-0.htm