Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 131 WPO vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 131 WPO, alle Änderungen durch Artikel 21 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 131 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 131 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften


(Text alte Fassung)

1 Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2 Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3 Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

1 Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2 Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3 Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.

(heute geltende Fassung)