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§ 131 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
1Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prüfungspartner im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen ist. 2Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. 3Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a registrieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 131 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 21 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 17.06.2016 | Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
aktuell | vor 17.06.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 131 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 WPO Eintragung (vom 01.01.2024)
... Angabe des Datums; 4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 ; die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur EU- und ...
§ 39 WPO Löschung (vom 17.06.2016)
... vorliegt; 4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 , wenn a) die Zulassung der Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat ...
§ 131a WPO Registrierungsverfahren (vom 17.06.2016)
... und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1 und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht ...
§ 141 WPO Inkrafttreten
... Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 26 EGHGB
... nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. Für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Registrierungsverfahren § 131a Überwachung der EU- und ... „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 ; die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur EU- und ... „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften gemäß § 131 , wenn a) die Zulassung der Prüfungsgesellschaft in dem Herkunftsmitgliedstaat ... „Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften Eine ... EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, die nach § 131 tätig werden wollen, haben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer Registrierung ... EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1 und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht ...
Artikel 10 APAReG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, werden die Wörter „oder nach § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt" ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
§ 10 WPBHV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und der nach § 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellten Personen ...
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