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Änderung § 70 WPO vom 01.08.2022
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§ 70 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 70 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | (Text neue Fassung)§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen |
(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend; der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. | (1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt. 3 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3. (3) 1 Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. |
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