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Änderung § 133 WPO vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133 WPO, alle Änderungen durch Artikel 12 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 133 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 133 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft" | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung 'Wirtschaftsprüfungsgesellschaft' oder 'Buchprüfungsgesellschaft' oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht als solche anerkannt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. (3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 132 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. |
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