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Änderung § 133d WPO vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133d WPO, alle Änderungen durch Artikel 12 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 133c WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 133d WPO n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 133c Verwendung der Bußgelder | (Text neue Fassung)§ 133d Verwendung der Bußgelder |
(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. | (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1 sowie § 133a Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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