Änderung § 12 WPO vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 35 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed