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Änderung § 12 WPO vom 01.01.2025

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§ 12 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung


(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.