§ 12 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. 2 Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. |
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen. |