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Änderung § 8a WPO vom 08.11.2006
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§ 8a WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8a WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 131 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung | |
(1) Hochschulausbildungsgänge, 1. die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen, 2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden. (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner |
1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen, 2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie 3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen. |
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