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§ 8a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung



(1) Hochschulausbildungsgänge,

1.
die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen,

2.
die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und

3.
in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen,

können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.

(2) 1Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. 2Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. 2In der Rechtsverordnung kann es ferner

1.
die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen,

2.
Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie

3.
die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.



 
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Frühere Fassungen von § 8a WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 255 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 131 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WPO Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (6) Bewerbende, die einen nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, können ohne Nachweis der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Sonstige
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 6 WiPrPrüfV Verkürzte Prüfung (vom 16.02.2019)
... von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a , 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt ...
§ 15 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... Person 15 Minuten nicht überschreiten. Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür geltenden Bestimmungen ...

Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 1 WPAnrV Besondere Eignung von Masterstudiengängen
... Anforderungen dieser Verordnung entspricht und akkreditiert ist (Anerkennung im Sinn des § 8a Abs. 1 der ...
§ 5 WPAnrV Akkreditierung (vom 08.09.2015)
... Agentur; diese ist die für die Anerkennung zuständige Stelle im Sinn des § 8a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung. (2) Wenn gemäß dem Antrag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 7. § 9 ... wird wie folgt gefasst: „(6) Bewerber und Bewerberinnen, die einen nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, können ohne Nachweis der ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots" ersetzt. 80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 131 9. ZustAnpV Wirtschaftsprüferordnung
...  In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz ...

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... (§ 6)" durch die Wörter „Prüfungen nach den §§ 8a , 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung" und wird die Angabe „Buchstabe A" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Absatz 3 Satz 1, § 13b Satz 3 und § 14 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...