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Änderung § 122 WPO vom 31.12.2006

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§ 122 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 122 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 122 Gerichtskosten


vorherige Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 63a) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)