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Synopse aller Änderungen der WPO am 31.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2006 durch Artikel 26 des 2. JustizModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122 Gebührenfreiheit, Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 122 Gerichtskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge (§ 63a) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 63a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 62a Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer


vorherige Änderung nächste Änderung

Kosten, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.



Auslagen, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 127


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwenden.



Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 113

Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(3) Bei rechtskräftiger Anordnung einer Untersagung (§ 68a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) wird eine Gebühr für alle Rechtszüge gesondert erhoben. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung der Untersagung beschränkt, wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Untersagung erhoben. Satz 2 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Geldbuße | 240,00 EUR

111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Verbots nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung oder eines Berufsverbots | 360,00 EUR

112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf | 480,00 EUR

113 | Untersagung der Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens oder der
künftigen Vornahme einer gleich gearteten Pflichtverletzung (§ 68a Abs. 1 der
Wirtschaftsprüferordnung) | 60,00 EUR

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 63a Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

130 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 62a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5

Unterabschnitt 2 Beschwerde

220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. | 50,00 EUR

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0

Unterabschnitt 2 Beschwerde

320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechts-
kräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder eine Untersagung (§ 68a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) angeordnet worden ist. | 50,00 EUR

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR