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Änderung § 125 WPO vom 31.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 125 WPO, alle Änderungen durch Artikel 26 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der WPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 125 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 125 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Haftung der Wirtschaftsprüferkammer


(Text alte Fassung)

Kosten, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.

(Text neue Fassung)

Auslagen, die weder dem Wirtschaftsprüfer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Wirtschaftsprüfer nicht eingezogen werden können, fallen der Wirtschaftsprüferkammer zur Last.

 (keine frühere Fassung vorhanden)