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Änderung § 66b WPO vom 08.09.2015
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§ 66b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 66b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | (Text neue Fassung) (1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten. |
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