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Änderung § 19 WPO vom 17.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 19 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erlöschen der Bestellung


(1) Die Bestellung erlischt durch

1. Tod,

2. Verzicht,

(Text alte Fassung)

3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.

(Text neue Fassung)

3. unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.