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Änderung § 57f WPO vom 06.09.2007

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§ 57f WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 57f WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle


(Text neue Fassung)

§ 57f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen des § 66a zuständig.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission

1. überwacht die Angemessenheit und die Funktionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt hierzu Stellung;

2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung der Qualitätskontrolle ab und

3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Aufklärungen und Nachweise von der Kommission für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prüferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.