Tools:
Update via:
Änderung § 66b WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66b WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66b WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 66b WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66b (neu) | (Text neue Fassung)§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (2) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/al8592-0.htm