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Änderung § 68 WPO vom 06.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 WPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BARefG am 6. September 2007 und Änderungshistorie der WPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 68 WPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind | |
(Text alte Fassung) 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 100.000 Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren, 6. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | (Text neue Fassung) 1. Geldbuße bis zu 500.000 Euro, 2. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 3. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren, 4. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden. |
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