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Achter Abschnitt - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren
§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 42 (aufgehoben)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/b15215.htm