§ 71a - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5677/b15220.htm