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Zitierungen von § 55 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55b WPO Internes Qualitätssicherungssystem (vom 01.07.2021)
... Stellen zu berichten, 8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und 9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der ...
§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... gegenüber ihren Auftraggebern hiervon unberührt." 37. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... zu berichten, 8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und 9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der ... Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: a) In ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Versicherungspflicht." 29. § 55 wird aufgehoben. 30. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 5 ErfHonVNG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55, 55a wie folgt gefasst: „Vergütung 55 Erfolgshonorar für ... für Hilfeleistung in Steuersachen 55a". 2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ... „Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt." 3. Nach § 55 wird folgender § 55a ... § 55a nichts anderes bestimmt." 3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: „§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in ... 3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: „§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen (1) Vereinbarungen, durch die ...
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