Tools:
Update via:
Änderung § 6a GOÄ vom 27.07.2023
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der GOÄHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a GOÄ a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung | § 6a GOÄ n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. 2 Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. 3 Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. |
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5678/al178213-0.htm