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§ 10 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 10 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
- 1.
- vor der ersten Beschäftigung,
- 2.
- vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
- 1.
- innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
- 2.
- innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3882 m.W.v. 31. Oktober 2013
Frühere Fassungen von § 10 Druckluftverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
aktuell vorher | 24.12.2008 | Artikel 6 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
aktuell | vor 24.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Druckluftverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DruckLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 DruckLV Bestellung von Fachkräften
... (10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 2 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Druckluftverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Untersuchung". ... a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Untersuchung". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt ... „§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Untersuchung (1) ... Maßnahmen". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Untersuchung (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft ...
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 6 ArbMedVVEV Änderung der Druckluftverordnung
... „§ 15 (weggefallen) § 16 (weggefallen)". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen ... 16 (weggefallen)". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen Für den Bereich der arbeitsmedizinischen ... „Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen ...
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