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§ 11 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen



(1) Arbeitnehmer, die

1.
durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),

2.
ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder

3.
erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 11 Druckluftverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 6 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
aktuellvor 24.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 DruckLV Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen (vom 24.12.2008)
... Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter ...
§ 18 DruckLV Bestellung von Fachkräften
... (10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11  ...
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017)
... vollendet hat, in Druckluft beschäftigt, 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 2 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Druckluftverordnung
...  „§ 10 Ärztliche Untersuchung". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere ärztliche ... b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ... Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 6 ArbMedVVEV Änderung der Druckluftverordnung
... enthält, in der jeweils geltenden Fassung." 3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur ...