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Änderung § 14 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 10, 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.




 
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