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Änderung § 14 Druckluftverordnung vom 24.12.2008
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 10, 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen. | (Text neue Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen. |
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat. |
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