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Synopse aller Änderungen der Druckluftverordnung am 24.12.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2008 durch Artikel 6 der ArbMedVVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DruckLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser 1. vor der ersten Beschäftigung, 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vorsorgeuntersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen. (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein 1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und 2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist. | (Text neue Fassung) Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen | |
(1) Arbeitnehmer, die 1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung), 2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder 3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen, dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen. | |
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. | (2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend. |
§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen | |
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 10, 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen. | (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen. |
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat. | |
§ 15 Behördliche Entscheidung | § 15 (aufgehoben) |
(1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das vom Arzt festgestellte Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden darf. (2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber. (3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt. | |
§ 16 Gesundheitskartei | § 16 (aufgehoben) |
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. Die Gesundheitskartei ist der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers, 2. Wohnanschrift, 3. Tag der Einstellung und Entlassung, 4. zuständiger Krankenversicherungsträger, 5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten, 6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns, 7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt), 8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, 9. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung, 10. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, 11. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Kartei bei der am Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen. (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden. | |
§ 19 Nachweise | |
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten 1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3, | |
2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und | 2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und |
3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift. | |
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt, 5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt, | |
6. entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt, | 6. (aufgehoben) |
7. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist, 9. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt, | |
10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 oder 3 die Gesundheitskartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, die Kartei oder die Bescheinigungen nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt oder die Kartei nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt, | 10. (aufgehoben) |
11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, 12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird, 13. entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 14. entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält, 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren, 16. entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 17. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
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