Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 ArbMedVVEV am 24. Dezember 2008 und Änderungshistorie der DruckLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Behördliche Entscheidung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das vom Arzt festgestellte Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden darf.

(2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.

(3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.