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Änderung § 19 Druckluftverordnung vom 24.12.2008
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Nachweise | |
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten 1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3, | |
(Text alte Fassung) 2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und | (Text neue Fassung) 2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und |
3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift. |
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