Tools:
Update via:
Änderung § 3 Beitragsüberwachungsverordnung vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 GanzjBeschFG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der BeitrÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 23 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Beitragsabrechnung | |
(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Daten im Beitragsnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Angaben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge der Lohnunterlagen zu erstellen ist: 1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, 2. (weggefallen) 3. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 3a. dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, 4. dem Beitragsgruppenschlüssel, 5. den Sozialversicherungstagen, 6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt. | |
(Text alte Fassung) Ferner sind das gezahlte Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben und zu summieren; die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls anzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. | (Text neue Fassung) Ferner sind das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben und zu summieren; die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind ebenfalls anzugeben. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. |
(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen, entsprechend. (3) In den Fällen des § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 entsprechend. (4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind gesondert Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen. (5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5682/al4398-0.htm