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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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Fünfter Abschnitt - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Fünfter Abschnitt Datei der Arbeitgeber
§ 10 Inhalt der Datei
(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
- die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
- 2.
- deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluß, E-Mail-Adresse,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
- 8.
- Angaben für besondere Behandlung:
- 8.1
- Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
- 8.2
- Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 9.
- die Bezeichnung des für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programms,
- 10.
- die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 11.
- die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 12.
- die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
- 13.
- die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
- 14.
- den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
- 15.
- die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
- 16.
- den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 17.
- aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
- a)
- Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
- b)
- Name der meldenden Stelle,
- c)
- aus dem Inhalt der Mitteilung:
- aa)
- Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- bb)
- fehlende Lohnunterlagen,
- cc)
- Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz,
- 18.
- Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
- 19.
- die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
- 20.
- die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
- 21.
- die Angabe, dass Beschäftigte Lohnzahlungen durch Dritte erhalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet und genutzt werden.
(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung.
(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, zur Verfügung.
§ 10a (weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5682/b15250.htm