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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Öllein-Verordnung (ÖllV k.a.Abk.)

V. v. 14.11.1977 BGBl. I S. 2263; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 02.12.1977; FNA: 7847-11-4-26 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die über Sondermaßnahmen für Leinsamen sowie über Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für anderen als Faserflachs im Wirtschaftsjahr 1993/94 erlassen worden sind.



 

Zitierungen von § 1 Öllein-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖllV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖllV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖllV Zuständige Stelle
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...