Tools:
Update via:
§ 23 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
|
§ 23 Weisungen und Auflagen
§ 23 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. 2Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. 3Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. 4Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
Anzeige
Zitierungen von § 23 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 JGG Widerruf der Strafaussetzung (vom 07.03.2013)
... die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23 ) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die ...
§ 29 JGG Bewährungshilfe
... der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23 , 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend ...
§ 57 JGG Entscheidung über die Aussetzung (vom 07.10.2012)
... zur Bewährung rechtfertigen. (3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23 ) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für ...
§ 58 JGG Weitere Entscheidungen
... Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23 , 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der ...
§ 59 JGG Anfechtung (vom 07.03.2013)
... in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23 ) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die ...
§ 61b JGG Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung (vom 07.03.2013)
... Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll den Jugendlichen ...
§ 88 JGG Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
... Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (vom 08.09.2012)
... Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010)
... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ...
Zitat in folgenden Normen
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende
... Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht soll den Jugendlichen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5689/a77971.htm