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§ 104 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
- 2.
- die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
- 3.
- den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
- 4.
- das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
- 4a.
- den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
- 5.
- die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c),
- 6.
- die Urteilsgründe (§ 54),
- 7.
- das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
- 8.
- das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
- 9.
- die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
- 10.
- die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
- 11.
- Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
- 11a.
- die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
- 11b.
- Belehrungen (§ 70b),
- 11c.
- die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
- 12.
- die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
- 13.
- Kosten und Auslagen (§ 74),
- 14.
- den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
- 15.
- Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
(4) 1Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
- 1.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
- 2.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
- 3.
- Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 104 JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
aktuell vorher | 05.09.2017 | Artikel 4 Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3295 |
aktuell vorher | 07.10.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2300 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 84 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 104 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 JGG Entsprechende Anwendung
... §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 ... Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden ...
§ 112e JGG Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (vom 15.12.2010)
... oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104 ) sind die §§ 112a und 112d ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023)
... von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes ), 5. Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 84 FGG-RG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... durch die Wörter familiengerichtlichen" ersetzt. 10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter Familien- oder Vormundschaftsrichter" durch das ...
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde." 13. § 104 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 3 SiVerwNOG Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2
... Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts." 3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird das Wort „und" ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5" ersetzt. 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 4 2. VerfRBÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... „die Unterrichtung bei Freiheitsentzug (§ 67a)" eingefügt. 3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „(§§ 67, 50 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 50 ...
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