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Änderung § 91 JGG vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 91 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug


(Text neue Fassung)

§ 91 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.



 
(heute geltende Fassung)