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Änderung § 104 JGG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104 JGG, alle Änderungen durch Artikel 3 JStrRAnpG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 104 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 104 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 104 Verfahren gegen Jugendliche | |
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), | |
(Text alte Fassung) 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3), | (Text neue Fassung) 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3), |
3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), | |
5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72), | 4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c), |
6. die Urteilsgründe (§ 54), 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), | |
9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2), 10. die notwendige Verteidigung (§ 68), 11. Mitteilungen (§ 70), | 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), 10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), 11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), 11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), 11b. Belehrungen (§ 70b), 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), |
12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), | |
13. Kosten und Auslagen (§ 74) und 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81). (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters. (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben. (4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30). | 13. Kosten und Auslagen (§ 74), 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts. (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen. (4) 1 Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2 § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen: 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden; 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). |
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