Tools:
Update via:
Änderung § 112d JGG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 52 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 112d JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 112d JGG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten | |
(Text alte Fassung) Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören. | (Text neue Fassung) Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5689/al25899-0.htm