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Änderung § 68 JGG vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 JGG, alle Änderungen durch Artikel 23 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 68 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Notwendige Verteidigung | |
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn 1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, 2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, | |
(Text alte Fassung) 3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder 4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. | (Text neue Fassung) 3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder 5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. |
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