interne Verweise§ 9 JGG Arten ... von Weisungen, 2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu ...
§ 55 JGG Anfechtung von Entscheidungen (vom 01.09.2009) ... Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen. (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, ...
§ 77 JGG Ablehnung des Antrags ... die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme ...
§ 78 JGG Verfahren und Entscheidung (vom 17.12.2019) ... mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 , Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen. (2) ...
§ 82 JGG Vollstreckungsleiter (vom 01.06.2013) ... zuweist. (2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010) ... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ... oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden. 2. (aufgehoben) 3. Bei der Erteilung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sindB. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Zitat in folgenden NormenBundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 6 KJHG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt gefaßt: „§ ... 2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 ." 3. § 12 wird wie folgt gefaßt: „§ 12 Hilfe zur ... zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12." 3. § 12 wird wie folgt gefaßt: „§ 12 Hilfe zur Erziehung Der ... Sinne des § 12." 3. § 12 wird wie folgt gefaßt: „ § 12 Hilfe zur Erziehung Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem ... gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." 7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... „die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt. 9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der ... Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. 10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ... Wort „Fürsorgeerziehung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. 11 § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ... wie folgt gefaßt: „(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten ... 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden." ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „(§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 ... 9 bis 16, 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes)" ersetzt. (2) In der Anmerkung zu Nummer 2213 ...
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