Änderung § 2 KonfV vom 13.07.2017

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§ 2 KonfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 2 KonfV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutaten


(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. 2 Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.

 



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