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Änderung § 7 SÜFV vom 08.11.2006

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§ 7 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.