Änderung § 6a SÜFV vom 21.09.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. ZustAnpV am 21. September 2007 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 6a SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung

 


Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed